Comnet


Allgemeine Geschäftsbedingungen der
COMNET Computer-Netzwerke Ges.m.b.H.

Fassung September 2002

Da wir an einer positiven langfristigen Partnerschaft mit unseren Geschäftspartnern interessiert sind, regeln wir, COMNET Computer-Netzwerke Ges.m.b.H., mit den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Sinne unsere Zusammenarbeit.

01 Geltungsbereich
Allen unseren Angeboten, Käufen, Verkäufen, Lieferungen, Verträgen und Bestellungen liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner eigene, anderslautende Geschäftsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte. Abweichungen von unseren Bedingungen, sowie Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind; Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.

02 Angebote
021 Unsere Angebote gelten freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur dann maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

022 Wir können Bestellungen und Anbote des Vertragspartners innerhalb von vier Wochen annehmen oder ohne schriftliche Annahme sofort ausführen. Bis dahin ist der Vertragspartner an seine Bestellung bzw. sein Anbot gebunden und kommt durch unsere Annahmeerklärung oder Erfüllung eines Anbotes oder einer Bestellung der Vertrag rechtswirksam auf der Basis unserer Auftragsbestätigung und unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

03 Preise
031 Unsere Preise verstehen sich ab unserem Hauptunternehmenssitz. Im Falle der Änderung der Gestehungskosten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Zeitpunktes der Lieferung sind wir berechtigt die Preise dementsprechend abzuändern. Die Preise sind in Euro kalkuliert und ein in fremder Währung vereinbarter Preis beruht auf der im Zeitpunkt der Anbotslegung gültigen Parität. Eine sich für uns nachteilig auswirkende Änderung derselben bis zum Zahlungstag geht zu Lasten des Vertragspartners. Gewährte Rabatte werden bei Zahlungsverzug, Eröffnung des Konkurs-, Ausgleichs-, Vor- oder Reorganisationsverfahrens des Vertragspartners hinfällig und sind wir diesfalls berechtigt unsere Listenpreise geltend zu machen. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

032 Bei Dauerleistungen sind wir berechtigt bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn-, Material- bzw. sonstigen Kosten, Gebühren, Abgaben etc. die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen und dem Vertragspartner ab dem auf die Bekanntgabe folgenden Monatsbeginn in Rechnung zu stellen. Wenn derartige Erhöhungen jährlich nicht mehr als 5% betragen, gelten sie im vorhinein als akzeptiert, bei Überschreitung kann der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Diesfalls hat COMNET jedoch das Recht das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

04 Lieferung
041 Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, wobei letztere mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Vertragspartner übergeht. Die Wahl der Versendungsart bleibt uns überlassen, ohne dass wir für unsere Auswahl eine Haftung zu tragen haben.

042 Transport- und sonstige Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.

043 Von uns zugesagte Liefertermine sind unverbindlich. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, Verzögerung der Beförderung, verspätete Vorlieferung und ähnliche Umstände verzögert, erschwert, teilweise oder ganz verhindert, können wir mit angemessener Nachfrist liefern bzw. vom Vertrag zurücktreten. Diesfalls treffen uns weder Schadenersatz – oder sonstige Zahlungsverpflichtungen – welcher Art auch immer. Ein Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist frühestens nach fruchtlosem Verstreichen einer mindesten sechs Wochen betragenden und mittels Einschreibebriefes in Lauf zu setzenden Nachfrist zulässig. Erfolgte unser Lieferverzug auf Grund von Umständen, die wir nicht selbst zu vertreten haben, so hat uns der Vertragspartner die bis zur Auflösung des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte. Auch Lieferungen vor den in Aussicht genommenen Terminen sind zulässig. Eine aus beim Vertragspartner liegenden Gründen erforderliche Aufbewahrung ist von diesem zu den hiefür üblicherweise in Rechnung zu stellenden Sätzen zu vergüten.

044 Kommt es bei unserer Bestellung zur Überschreitung einer datumsmäßig bestimmten Lieferfrist, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

05 Erfüllungsort und Gefahrenübergang
051 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen, aber auch für Lieferungen und Leistungen unserer Vertragspartner an uns ist unser Hauptunternehmenssitz. Gefahr, Nutzen und Zufall gehen bei unseren Lieferungen und Leistungen mit Verlassen unseres Unternehmensgeländes auf den Vertragspartner und bei Lieferungen und Leistungen an uns mit Übergabe an uns auf dem Unternehmensgelände unseres Hauptunternehmenssitzes über.

052 Für Leistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftraggebers erfolgen müssen oder über Wunsch des Auftraggebers dort zu erbringen sind, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die Ausführung der diesbezüglichen Leistungen.

06 Zahlung
061 Unsere Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung der Ware bzw. Erbringung unserer sonstigen Leistungen ausgestellt und sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechungen gelten erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung im Sinne dieser Bedingungen. Hiemit verbundene Spesen gehen zu Lasten des Zahlenden.

062 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt anstelle der gesetzlichen Verzugszinsen, Verzugszinsen in Höhe der von uns zu bezahlenden Bankzinsen zu berechnen. Im übrigen sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt alle noch nicht fälligen Rechnungen sofort fällig zu stellen, vom Vertrag auch nach schon erfolgter Auslieferung ebenso wie von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und vom Vertragspartner das Erfüllungsinteresse zu verlangen. Der Vertragspartner anerkennt für den Fall des Zahlungsverzuges seine Verpflichtung zur Bezahlung der üblichen Mahn- und Inkassospesen von Rechtsanwälten und Inkassoinstituten nach den für diese geltenden Richtlinien.

07 Eigentumsvorbehalt
071 Die von uns gelieferten Wahren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen aus der beiderseitigen Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Zum Weiterverkauf bzw. zur Weiterverarbeitung von uns gelieferter Waren ist der Vertragspartner nur dann berechtigt, wenn er den auf solche Waren entfallenden Kaufpreis zur Gänze bezahlt hat. Im Falle einer Veräußerung vor vollständiger Bezahlung, geht unser Eigentumsvorbehalt auch auf die Kaufpreisforderung des Vertragspartners über; im Falle einer Weiterverarbeitung gilt dies hinsichtlich des auf unsere Lieferungen entfallenden Anteils. Der Vertragspartner ist bis zur vollständigen Bezahlung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet diese ordnungsgemäß gegen Brand, Diebstahl und andere Schäden zu versichern und geht unser Eigentumsvorbehalt im Schadensfall anteilig auf die Forderung aus dem Versicherungsverhältnis über.

072 Im Falle der Eröffnung des Konkurs-, Ausgleichs-, Vor- oder Reorganisationsverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartners sind wir ebenso wie für den Fall eines trotz einer Nachfrist von zumindest acht Tagen geltend gemachten Zahlungsverzuges berechtigt den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt aber nur bei entsprechender diesbezüglicher schriftlicher Erklärung unsererseits auch als Rücktritt vom Vertrag und sind wir daher auch im Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt die Bezahlung unserer gesamten Forderungen zu verlangen bzw. uns bis zur Höhe dieser Forderung aus einer Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu befriedigen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt künftige Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises oder des Serviceentgeltes durchzuführen.

073 Bei ausgetauschten Komponenten im Rahmen unserer Serviceverträge bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Serviceentgeltes für das ab Austausch jeweils nächste Kalenderjahr aufrecht.

074 Der Vertragspartner ist im Fall einer Pfändung der noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung verpflichtet uns unverzüglich hievon zu verständigen.

075 Zeichnungen sowie sonstige technische Unterlagen, Muster und ähnliches bleiben stets unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden.

076 Der Vertragspartner trägt die Kosten für ein erforderliches Einschreiten.


08 Gewährleistung, Haftung
081 Der Vertragspartner hat von uns gelieferte Ware und von uns erbrachte Leistungen unverzüglich zu überprüfen und geht seines Gewährleistungsanspruches verlustig, wenn er die Mängel nicht innerhalb zweier Werktage (bei uns einlangend) rügt.

082 Der Vertragspartner geht weiters jedes Gewährleistungsanspruches auch dann verlustig, wenn er uns nicht Gelegenheit gibt den behaupteten Mangel zu beheben oder allfällige Mängelbehebungsarbeiten entweder selbst durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Im Falle der Behebung von Mängeln verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht.

083 Alle durch Ausbesserung oder Auswechslung entstehenden Transportkosten, Fahrtkosten und Wegzeiten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge sowie die hiefür notwendigen Einrichtungen vom Vertragspartner unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

084 Wird unsere Leistung auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners erbracht, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die verursacht wurden durch Überbeanspruchung, durch nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, durch Wartung mit vom Vertragspartner oder von dritter Seite beigestelltem Material, durch Wartung auf Anweisungen des Vertragspartners oder durch vom Vertragspartner oder durch Dritte durchgeführte Wartungsarbeiten. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Jeglicher Gewährleistungsanspruch erlischt, jedenfalls wenn der Vertragspartner oder Dritte am Liefergegenstand Veränderungen, Öffnungen oder Reparaturarbeiten vornehmen oder fremde Teile eingebaut werden.

085 Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – sechs Monate. Der Vertragspartner muss den Nachweis erbringen, dass der Schaden schon bei Übergabe vorhanden war.

086 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die im Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jegliche Haftung unsererseits ist der Höhe nach aber mit der Höhe der bei Schadenseintritt für einen Einzelschaden bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt, diese beträgt mindestens EUR 700.000,-- (siebenhunderttausend Euro). Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere auch betreffend Schadenersatz sowie Mangelfolgeschäden etc. ist ausgeschlossen, sofern derartige Schäden nicht auf einem groben Verschulden unsererseits beruhen.

09 Verpflichtungen des Vertragspartners
091 Der Vertragspartner ist verpflichtet mit uns auf bestmöglichste Weise zusammenzuarbeiten und uns den Zugang zu sämtlichen für unsere Leistungsdurchführung erforderlichen bzw. betroffenen Komponenten und Systeme sicherzustellen. Er hat uns alle für die Erfüllung unserer Leistungen notwendigen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen so rasch als möglich zur Verfügung zu stellen. Sofern erforderlich, hat der Vertragspartner uns für die Dauer unserer Auftragserfüllung kostenlos einen versperrbaren Raum zur Unterbringung von Material und Geräten, eine Stromentnahmemöglichkeit bzw. auch einen Arbeitsraum zur Verfügung zu stellen.

092 Der Vertragspartner hat sämtliche für den störungsfreien Betrieb notwendigen Vorkehrungen, wie Datensicherung, Klimatisierung etc. auf seine Kosten durchzuführen.

093 Alle an COMNET zurückgesandten Komponenten müssen in einem dem ursprünglichen Transportbehälter von COMNET entsprechenden Behälter verpackt werden. Die Verpackung muß ausreichend Schutz vor Transportschäden gewährleisten.

094 Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters während der Auftragsabwicklung und sechs Monate nach Abschluss eines Vertrages bzw. Beendigung eines solchen keine Mitarbeiter unseres Unternehmens, auf welche Art auch immer, abzuwerben und diese, auf welche Weise auch immer, zu beschäftigen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Vertragspartner uns eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters zu bezahlen.

095 Der Vertragspartner verpflichtet sich eine Ausfuhr von von uns gelieferter Waren in das Ausland oder eine Überlassung von von uns erbrachter Leistungen an einen ausländischen Abnehmer nur bei Vorliegen allfälliger nach österreichischen Vorschriften oder Regelungen der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlichen Genehmigungen durchzuführen. Bei einem allfälligen Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung haftet der Vertragspartner für jeden uns hiedurch entstehenden Schaden.

10 Besondere Bestimmungen für Leistungen auf Grund unserer Serviceverträge
101 Serviceverträge werden – sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie können von uns und unserem Vertragspartner unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Der Vertragspartner verzichtet auf einen Kündigungstermin für einen Zeitpunkt innerhalb der ersten drei Jahre Vertragslaufzeit.

102 Der Servicepreis ist am ersten Tag der Verrechnungsperiode im vorhinein fällig.
Die erste Periode beginnt mit dem im Servicevertrag angeführten Servicebeginn und endet mit demselben Kalenderjahr.
Die weiteren Perioden entsprechen dem Kalenderjahr.
Für Perioden, die kürzer als ein Jahr sind, wird der aliquote Anteil verrechnet.

103 Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt nach unserer Wahl am Einsatzort der jeweiligen Komponente, in unseren Geschäftsräumlichkeiten oder in Räumlichkeiten eines unserer Subunternehmer, innerhalb der jeweils üblichen Arbeitszeit. Die Änderung des Einsatzortes von Komponenten teilen Sie uns raschest möglich mit. Wir sind in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Anhebung des Serviceentgeltes sowie eine Änderung der Reaktionszeit vorzunehmen. Für den Fall des Unterlassens der Meldung sind wir berechtigt die Serviceleistung für die betroffenen Komponenten zu verweigern. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt ausschließlich uns und wir sind insbesondere auch berechtigt hiefür Dritte heranzuziehen.

104 Sämtliche in den Serviceverträgen vereinbarten Rückruf-, Reaktions- und Einsatzzeiten beziehen sich auf übliche Verhältnisse. Wird die Leistung durch höhere Gewalt, verspätete oder nicht erfolgte Lieferung von Komponenten und sonstiger für den Einsatz erforderlicher Hilfsmittel, unüblich viele Anforderungen von Kunden und ähnliche Umstände verzögert, erschwert, teilweise oder ganz verhindert, können wir unsere Leistungen in angemessener Frist erbringen und treffen uns diesfalls weder Schadenersatz oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, welcher Art auch immer.


105 Die in der Servicevereinbarung vorgesehenen Preise verstehen sich ab unserem Hauptunternehmenssitz. Die Kosten für Verbrauchsmaterial sowie Dokumentationen und die gesetzliche Umsatzsteuer bzw. allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Leistungen, die in unseren Geschäftsräumen oder jenen eines Subunternehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Vertragspartners bei diesem erbracht werden, trägt der Vertragspartner jedenfalls die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen. Alle Gebühren und Steuern werden auf Grund der bei Vertragsabschluß bestehenden Gesetzeslage berechnet. Sollte sich diese ändern, geht dies zu Lasten des Vertragspartners.

106 Unsere normale Arbeitszeit ist werktags von Montag bis Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Wenn für einen Serviceeinsatz eine Reaktionszeit vereinbart wurde, beginnt und läuft die Reaktionszeit auch nur während der normalen Arbeitszeit.

107 Beim Austausch von Komponenten im Rahmen eines Serviceeinsatzes geht das Eigentum an der neuen Komponente auch bei vollständiger Bezahlung der Serviceentgelte erst nach Ablauf eines Jahres auf den Vertragspartner über. Bis dahin sind wir jederzeit berechtigt derartige Komponenten abermals zu tauschen, insbesondere wenn von uns zunächst eine höherwertigere Komponente, als nach den Vereinbarungen erforderlich, eingebaut wurde, um dem Vertragspartner eine rasche Problemlösung zu ermöglichen. Die beim Kunden getauschten Komponenten gehen mit dem Austausch in unser Eigentum über.
Für Komponenten, die der Vertragspartner zu einem früheren Zeitpunkt oder nicht von uns erworben hat, versichert er durch Vertragsabschluß, dass sich diese in seinem ausschließlich Eigentum befinden und bei Vertragsbeginn in funktionsfähigem Zustand sind. Der Vertragspartner bietet uns daher die Möglichkeit einer diesbezüglichen Überprüfung.

108 Folgende Leistungen sind von unserem Servicevertrag keineswegs inkludiert und können nur gegen Aufpreis erbracht werden:

    * Serviceleistungen die im Servicevertrag nicht genannt sind, insbesondere außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit
    * Austausch in - oder Lieferung von Komponenten einer höheren Qualitätsstufe
    * Lieferung von Erweiterungskomponenten (z.B. Soft-, Firmware-, Memory-Upgrades)
    * Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden
    * Behebung von Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Bedienung entstanden sind, insbesondere auch Nichteinhaltung der technischen Voraussetzungen und Installationsbedingungen des Herstellers oder von uns
    * Behebung von Schäden, die durch außergewöhnliche nicht von uns zu vertretende Umstände wie Stromausfall, Fehlfunktion der Klimaanlage, Feuchtigkeit etc. verursacht wurden.
    * Behebung von Schäden, wenn eine Öffnung des Gerätes oder der Einbau fremder Teile nicht von einem unserer Mitarbeiter durchgeführt wurde bzw. nicht in Absprache mit uns erfolgte
    * Standortwechsel des Kunden.

Soweit derartige vom Servicevertrag nicht erfasste Leistungen dennoch von uns erbracht werden, werden sie nach aufgewendeter Arbeitszeit und tatsächlich verbrauchten Materialien zu den jeweils gültigen Konditionen entsprechend unseren aktuellen Preislisten in Rechnung gestellt.

109 Wenn innerhalb eines Einsatzortes eine Änderung der Betriebsbedingungen oder des Installationsortes der von unseren Serviceleistungen betroffenen Komponenten erfolgt, ist dies vorher mit uns abzustimmen und erforderlichenfalls der Servicevertrag abzuändern.

1010 Wenn sich auf Grund unserer Ermittlungen herausstellt, dass ein Problem auf einen Fehler in der Dokumentation zurückzuführen ist, behalten wir uns das Recht vor die Dokumentation zu korrigieren und die betroffenen Komponenten nicht abzuändern.

1011 Wir übernehmen keine Garantie für eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft von Komponenten oder Anlagen.

11 Geistiges Eigentum
Sämtliche technischen Unterlagen, insbesondere Anbot und Leistungsverzeichnis, werden unser geistiges Eigentum und dürfen nur gemäß den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen und ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden.


12 Aufrechnungsverbot
Gegenüber unseren Forderungen findet keine wie immer geartete Aufrechnung mit Gegenforderungen unseres Vertragspartners statt, es sei denn, solche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder ausdrücklich von uns anerkannt worden. Der Vertragspartner verzichtet darüber hinaus auch ausdrücklich auf die Geltendmachung eines ihm allenfalls zustehenden Zurückbehaltungsrechtes.

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sowohl für unsere Lieferungen und Leistungen als auch für von uns beauftragte Lieferungen und Leistungen und uns zustehende bzw. von uns zu leistende Zahlungen ist der Hauptunternehmenssitz Erfüllungsort. Wien wird als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ausschließlich vereinbart.

14 Anzuwendendes Recht
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Autraggebern und Auftragnehmern ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

15 Salvatorische Klausel
Sofern aus irgend einem Grund einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und gelten anstelle der unwirksamen Bedingungen diesfalls solche Bedingungen, die redliche Geschäftspartner zur Erreichung des Zwecks der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kenntnis der Unwirksamkeit rechtsgültig vereinbart hätten.

16 Konsumentenschutz
Sollten wir ausnahmsweise Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes durchführen, gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht den bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.


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